HOME 

 

 

Wissenschaftlicher Katholischer Studentenverein
UNITAS RUHRANIA BOCHUM-ESSEN-DORTMUND

+ + + EUROPA - UNSERE HEIMAT. + + + SPECIAL ZUR ZUKUNFT UNSERES KONTINENTS + + +

 

 

Aus: unitas 2000

Christliche oder weltliche Zukunft? -  
am Beispiel der Europäischen Grundrechte

Von Prof. Dr. Gerhard Robbers

I.

Die Europäische Union hat nun ihren eigenen Grundrechtskatalog. In einem beispiellos öffentlichen Prozess ist unter dem Vorsitz des ehemaligen Bundespräsidenten Roman Herzog ein Dokument von großem Zukunftspotential geschaffen worden. Alle wesentlichen Schritte sind im Internet dokumentiert, zahllose Eingaben bearbeitet und viele Vorschläge aus der europäischen Öffentlichkeit umgesetzt worden.

An der demokratischen Legitimation der Charta kann kaum Zweifel bestehen, schon die Zusammensetzung des Konvents, der den Entwurf erarbeitet hat, spricht dafür: Mitglieder der nationalen Parlamente, des Europäischen Parlaments und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten; sie repräsentieren die Völker Europas, das im Werden begriffene europäische Volk selbst und die Staaten der Union.

Die Europäische Grundrechtecharta gewährleistet in sieben Kapiteln klassische und neu entwickelte Grundrechte. Ihre Präambel stellt die Zukunft der europäischen Völker in die Tradition ihrer gemeinsamen Werte, die in der Abfolge von immerhin 54 Artikeln ausgefaltet werden.

Rechtliche Verbindlichkeit soll die Charta jedenfalls zunächst nicht besitzen. Sie ist aber von vornherein so formuliert, dass solche Verbindlichkeit möglichst leicht bewirkt werden kann, als eigenständiges Dokument, durch Aufnahme in die bestehenden europäischen Verträge oder als Bestandteil einer neu zu schaffenden Verfassung der Europäischen Union. In jedem Fall bedürfte es dazu eines  neuen Vertrages zwischen den Mitgliedstaaten. Unabhängig von der Rechtsverbindlichkeit wird die Charta aber jedenfalls Rechtserheblichkeit erlangen - der Europäische Gerichtshof kann das Dokument als Ausdruck der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten in seine Rechtsprechung aufnehmen. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften werden es schwer haben, wenn sie mit den Gewährleistungen der Charta nicht übereinstimmen, schon praktisch und politisch ließe sich das kaum durchhalten.

Die Grundrechtecharta soll die Grundrechte stärker ins Bewusstsein heben und dabei die Identität Europas fördern, die in eben diesen Rechten einen wesentlichen Grund findet. Gemeinsame Grundrechte wirken einheitsstiftend, sie zielen auf allgemein akzeptierte und akzeptable Standards. Die für die Integration Europas ebenso zentrale Bewahrung der Vielfalt in der Einheit bewirkt die Charta mit immer wiederkehrender Bindung einzelner Grundrechte an die Gesetze in den Mitgliedstaaten, nicht zuletzt mit der wichtigen Bestimmung des Art. 22: Die Union achtet die kulturelle, religiöse und sprachliche Vielfalt.

Man mag fragen, ob der Grundrechtekataloge nicht genug sind. Die Europäische Menschenrechtskonvention mit ihrer wirkmächtigen Gerichtsbarkeit in Straßburg, die allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen, ihre zahlreiche Menschenrechtspakte bewirken Grundrechtsschutz auf internationaler Ebene, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ihre Grundrechtskataloge, jedenfalls die große Mehrzahl von ihnen - all dies speist gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gerade zum Schutz der Grundrechte. Die Europäische Union könnte wenigstens der Europäischen Menschenrechtskonvention im Rahmen des Europarats beitreten; es bedürfte dazu nur einer vertretbaren Kompetenzerweiterung. All dies wäre aber eben nicht das eigene Dokument der Europäischen Union. Die Grundrechtscharta ist deshalb ein weiterer Schritt zur Vertiefung der Europäischen Union als Rechtsgemeinschaft ebenso wie als Wertgemeinschaft, ein Schritt im Prozess der Entwicklung einer europäischen Verfassung.

Die Präambel der Charta benennt Grundlagen und Ziele, sie beschreibt den Geist der Grundrechte in Europa. Eine ihrer wichtigsten Passagen lautet: In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universalen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.

Damit ist auch die Struktur der Charta schon angelegt. Das erste Kapitel, mit „Würde des Menschen“ überschrieben, enthält Rechte der menschlichen Integrität wie das Recht auf Leben, das zweite Kapitel - „Freiheiten“ - gewährleistet klassische und neuformulierte Freiheitsrechte. Im dritten Kapitel, der „Gleichheit“ gewidmet, sind die Gleichheitsrechte zusammengefasst, das vierte Kapitel steht unter der Überschrift „Solidarität“ und gewährleistet vor allem soziale Rechte.

Die „Bürgerrechte“ des fünften Kapitels knüpfen an die bereits bestehende Unionsbürgerschaft an, die jeder Angehörige einer der Mitgliedstaaten besitzt. Es folgt das Kapitel über justizielle Rechte mit klassischen Grundbedingungen der Verfahrensgerechtigkeit wie das Recht auf wirksamen Rechtsschutz. Die Grundrechtecharta schließt mit wichtigen Bestimmungen über die Reichweite der Rechte und ihre Grenzen. Besonders hierin nimmt sie die Formulierung der Präambel auf, wonach die Ausübung der Rechte mit Verantwortlichkeiten und Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden ist.

Die Charta zieht eine Summe aus den Grundrechtsgewährleistungen in den Mitgliedstaaten, aus ihren gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und besonders auch aus den Grundrechten, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und die so bereits zuvor Bestandteil des Gemeinschaftsrechts waren. Sie zieht nicht zuletzt auch eine Summe aus der neuesten Diskussion um die Grundrechtsrelevanz medizinischer und gentechnischer Entwicklung. Hier sind ihre Formulierungen wohl am ehesten der Vorläufigkeit ausgesetzt. Der rasche medizinische und biotechnische Fortschritt wird neue Fragen aufwerfen und neue Probleme stellen, die jetzt noch kaum in juristischen Formeln eingefangen werden können.

Gemeinschaftsgründende Texte haben oft auch ästhetische Funktion. Manche Verfassungen wie das Grundgesetz, die Virginia Declaration of Rights von 1776 oder die Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 - wenigstens einzelne ihrer Teile - sind auch sprachliche Kunstwerke. Bisweilen gehören sie, wie der Code Napoleon Frankreichs, zum bewusst gehüteten Sprachschatz der Nation, bilden Teil des literarischen Erbes. Die Europäische Grundrechtscharta hat es da schwerer. Sie lebt in den Zwängen der Übersetzung, in den bei 11 Amtssprachen unvermeidlichen Holprigkeiten. Technische Exaktheit hat allzu häufig den Sieg über Einheit stiftende Ästhetik der Sprache davongetragen. Was der Text dennoch an sprachlicher Kraft enthält, ist aller Achtung wert.

„Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützten.“ So lautet der erste Artikel der Charta, so klingt der Geist aller ihrer Grundrechtsgewährleistungen. Nicht zuletzt ist auch damit an biblische Tradition angeknüpft, an die Idee der dignitas humana aus den imago-dei-Lehren mit ihrer Überzeugung von der menschenwürdestiftenden Gottesebenbildlichkeit des Menschen, aus der sich nicht zuletzt auch die Aufklärung speist, die in den kategorischen Imperativ Immanuel Kants mündet und die ihrerseits ihren eigenen Beitrag leistet zur Idee der Würde des Menschen. Überhaupt durchzieht christliches Gedankengut die Grundrechtecharta von Beginn an mit ihrer Gewährleistung von Würde und Freiheit, von Gleichheit und Solidarität.

Religionsfreiheit gewährleistet die Grundrechtscharta in eben der Formulierung, wie sie die Europäische Menschenrechtskonvention verwendet. Damit sind mögliche Verkürzungen gegenüber dem internationalen Standard ausgeschlossen. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

Hier liegen doch immerhin auch Ansätze für die korporative Religionsfreiheit. Kirchen und Religionsgemeinschaften als solche können dieses Recht wahrnehmen, nicht lediglich Individuen; dies entspricht jedenfalls deutscher Verfassungstradition. Besonders auch die Bestimmung über das Schutzniveau wird für ein solches Anliegen Grund bieten. Danach darf kein Recht der Charta als Einschränkung des Grundrechtsschutzes ausgelegt werden, wie ihn unter anderen die Verfassungen der Mitgliedstaaten gewährleisten.

Religiöse Interessen schützt auch der Schulartikel. Er gewährleistet das Recht Privatschulen zu gründen, und das Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder entsprechend ihrer religiösen, philosophischen und pädagogischen Überzeugungen sicherzustellen. Religiöse und weltanschauliche Diskriminierung ist untersagt, ebenso die Diskriminierung aus anderen Gründen wie Rasse, Hautfarbe, oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Noch ist umstritten, wie dies das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften berührt. Die Politik der Union zeigt immerhin ein deutlich wachsendes Verständnis für dieses Anliegen.

Ausdrücklich schützt die Grundrechtecharta die kulturelle, religiöse und sprachliche Vielfalt. Dies dient dem Minderheitsschutz, aber auch dem Schutz solcher mitgliedstaatlicher Bestimmungen, die in großer Vielfalt und Unterschiedlichkeit die Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften regeln. Die Begründung der Charta bezieht sich hier ausdrücklich auf die in der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam enthaltene Erklärung zu Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Diese Kirchenerklärung von Amsterdam schützt die gewachsenen Strukturen der religionsrechtlichen Verhältnisse in den Mitgliedstaaten ausdrücklich und besonders. Ausdrücklichen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz billigt die Charta nur der Familie zu, nicht der Ehe.

Das signalisiert Zurückhaltung gegenüber der Ehe. Es gibt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, besonders aber das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Dieses Recht gilt aber nur in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden nationalen Recht.

Eine Beschränkung der Ehe auf die Verbindung eines Mannes mit einer Frau ist damit mitgliedstaatlichem Recht anheim gestellt, die Grundrechtecharta der Europäischen Union hüllt sich hier in beredtes Schweigen. Soweit die Ehe in einem Mitgliedstaat auch der Verbindung von Personen gleichen Geschlechts offensteht, ist die Union nicht gehindert, zur Gewährleistung etwa der Arbeitnehmerfreizügigkeit deren Anerkennung auch in anderen Mitgliedsstaaten zu verlangen.

Zu den neuformulierten  Menschenrechten gehört vor allem Art. 3 mit seiner Gewährleistung des Rechts auf Integrität der Person. Eugenische Praktiken sind verboten, besonders solche, die die Selektion von Personen zum Ziel haben. Untersagt ist auch das reproduktive Klonen von Menschen. Anlass zu gewisser Sorge gibt dabei die unterschiedliche Terminologie in den Absätzen dieser Vorschrift. Einerseits gilt das Verbot des reproduktiven Klonens allen Menschen, andererseits spricht das Verbot eugenischer Praktiken von Personen. Hier deutet sich eine Unterscheidung von Mensch und Person an, die dem Wesensgehalt überkommenen Menschenrechtsschutzes widersprechen würde und die sorgfältiger, auf umfassenden Schutz des Menschen zielender Auslegung der Charta insgesamt bedarf.

Nicht alle Bestimmungen der Grundrechtecharta gelten der Gewährleistung subjektiver Rechte. Es finden sich auch eine ganze Reihe von Normen, die Zielbestimmungen öffentlicher Gewalt ausdrücken, wie die Verpflichtung der Europäischen Union auf Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung oder die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Mit der Aufnahme dieser Schutzgüter in die Grundrechtscharta ist immerhin der Tendenz nach eine nicht unerhebliche Individualisierung und Subjektivierung dieser Gewährleistungen verbunden.  

II.

Was sind die Bereiche künftiger Auseinandersetzungen um die Christlichkeit in Europa? Konkret angefangen: Wir haben den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen, staatlicher Unterricht, im Inhalt aber bestimmt von den jeweiligen Religionsgemeinschaften. Ein ähnliches System, gewiss mit vielen Unterschieden im einzelnen, haben Spanien, Italien, Belgien, Finnland, Portugal und Österreich. Frankreich geht einen anderen Weg, mit heute gleichem Ziel: an staatlichen Oberschulen gibt es kirchlich getragene Schulseelsorger, und an den Grundschulen ist der Mittwoch schulfrei, damit die Kinder kirchlichen Religionsunterricht haben können. Ein allgemeiner Religionskundeunterricht - wie er in Brandenburg mit dem LER besteht - ist in Europa oft gerade dort vorgesehen, wo es Staatskirchen gibt und so die staatliche Schule schon religiös und weltanschaulich eingebunden erscheint: in England, Dänemark oder Schweden. Die Europäischen Schulen im übrigen folgen dem deutschen System.

Anders als viele behaupten ist das strikter Ausdruck der Trennung von Staat und Kirche, keineswegs unzulässige Vermischung. Der Staat trägt eigene Verantwortung für die umfassende Bildung und Erziehung der jungen Generation, und er verpflichtet sie zum Schulbesuch. Dann muss er auch für die religiösen Bedürfnisse sorgen. Zu Bildung und Erziehung gehört auch die religiöse Bildung. Religion aber trägt Wahrheitsansprüche, nicht nur bloße technische Kenntnis von was es alles so an Ideen gibt. Einem spanischen Kind in Spanien wird das Sprechen ja auch nicht beigebracht, indem ihm gezeigt wird, was es so alles an Sprachen gibt, etwas englisch, etwas chinesisch, ein bisschen russisch und eben ein bisschen spanisch auch. Man bringt ihm spanisch bei, sonst würde es nie sprechen lernen, und dann auch noch möglichst viele andere Sprachen. Wollte die Schule Religion an den Rand drängen oder ausschließen, auf den Nachmittag, auf den Sonntag, dann würde sie Religion gegenüber anderen Bildungsinhalten diskriminieren, staatliche Neutralität verletzen. Vor allem aber würde sie ihren eigenen umfassenden Bildungsauftrag verfehlen. Weil der neutrale Staat aber religiöse Wahrheit nicht als eigene Lehre vermitteln darf, muss der Inhalt des Religionsunterrichts von den Religionsgemeinschaften bestimmt werden. Katholisch von der Katholischen Kirche, wenn sie es nicht von sich aus ökumenisch wollen, evangelisch von den Evangelischen. israelitisch von den jüdischen Kultusgemeinden. Und eben auch moslemisch von moslemischen Gemeinschaften. Das deutsche System rechtfertigt sich in eben dem Maße, in dem es für Neues offen ist, integriert und befriedet. Wir dürfen nicht drei Millionen moslemische Bürger in religionsrechtliche Ghettos abdrängen, nicht beim Religionsunterricht und nicht beim Körperschaftsstatus.  

Keiner Religionsgemeinschaft darf der Staat den Zugang zu angemessener Religionsausübung versperren, keine Frage. Wir sollten auch wieder lernen, wie viel europäische Kultur wir dem Islam verdanken. Die Kernfragen werden heute nicht mehr die nach dem Verhältnis von Staat und Religion sein, sondern die Fragen nach dem Verhältnis der Religionen zueinander. Der Staat zieht sich längst zurück. Und wir sollten nicht den „Clash of civilisation“ herbeirufen, sondern wir sollten versuchen, ihn zu vermeiden, zu entspannen. Einen Kampf der Kulturen kann niemand brauchen. Was haben wir vom Islam? Das Croissant morgens zum Frühstück; das Croissant symbolisiert den wachsenden, den aufgehenden Mond, Zeichen des Islam. Das Croissant ist allerdings noch Konfrontationserbe, das haben Wiener Bäcker 1683 zum Zeichen des Sieges gegen die ottomanischen Belagerer erfunden. Aber die arabischen Zahlen zum Beispiel, die Null kommt aus moslemischer Mathematik, Voraussetzung des binären Systems und des Computers. Den Minnesang, europäische Poesie insofern verdanken wir wohl der maurischen Hofdichtung Spaniens, Aristoteles ist über die Araber nach Europa gekommen, ist Thomas von Aquin ohne Averroe denkbar? Und Averroe, das ist der moslemische Philosoph Ibn Ruschd. Avicenna, das ist der Moslem Ibn Sinna, der trägt den mittelalterlichen  Universalienstreit, den finden wir noch in jedem halbwegs vernünftigen Verfassungsrechtslehrbuch heute. Das Recht der Diplomatie kommt wesentlich aus islamischer Rechtskultur, religionsrechtliche Toleranz aus islamischer Tradition der Tolerierung der Buchreligionen. Und wirtschaftlich: der Scheck ist eine Erfindung des moslemischen Persien, und ähnlich der Aval, die Wechselbürgschaft. All das ist Bereicherung der Kultur. Man bekommt meistens Antworten auf das, was man selbst fragt. Fragen wir doch mal nach dem, was uns verbindet. Wir dürfen Mörder wie bin Laden nicht die Definition dessen überlassen, was Kultur ist.

Die Auseinandersetzung der kommenden Jahre wird die religionsrechtliche Gleichheit zum Hauptgegenstand haben. Diese Auseinandersetzung kommt wesentlich aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Dort spricht man stolz vom „free market place of religions“. Jeder will gleiche Chancen haben im Wettbewerb der Religionen. Klein und groß, alt und neu. Aber religionsrechtliche Gleichheit verlangt nach mehr als dem bloß freien Marktplatz der Religionen, verlangt nach angemessenen Strukturen positiver Religionsausübung. Der freie Marktplatz der Religionen: das ist zunächst eine einleuchtende, eine verführerische Idee. Aber nur diese, das verkürzt Religion auf Konversion. Strukturell bevorzugt sie missionarische vor kontemplativer Religion. Sie bedeutet Verengung von Religionsfreiheit auf Marktfreiheit. Die bloße Marktfreiheit der Religion fragt vor allem nach der Zahl der Mitglieder, vielleicht auch nach deren Finanzkraft. Historische Verpflichtungen zählen da nicht. In Deutschland besitzen die beiden großen Kirchen regelmäßig Sitz und Stimme in den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Medien oder in öffentlichen Gremien sittlich-moralischer Relevanz. Regelmäßig sind dort auch die jüdischen Kultusgemeinden vertreten. Die Zahl der Mitglieder spielt da keine Rolle. Sie darf auch keine Rolle spielen. Das Recht der jüdischen Kultusgemeinden zur Mitwirkung ist sittliche Pflicht in Deutschland nach dem Nationalsozialismus. Dies sind andere Gleichheitsvoraussetzungen als sie in anderen Staaten Europas bestehen. Der Markt ist wichtig, aber der Markt ist nicht alles. Nach dem Markt gehen wir nach Hause zu unserer Familie oder zu dem, was uns sonst wichtig ist.

Jeder Haushalt hat seine unaufgeräumten Ecken, jeder Betrieb seine unrentablen Zonen. Jedes Land hat seine unliebsamen Erscheinungen und jedes soziale System irgendwo unaufgelöste Widersprüche. Nichts ist perfekt, und ganz zu Recht ist Perfekt der grammatikalische Begriff für etwas ganz Vergangenes, überholtes. Wo sind die unaufgeräumten Ecken des deutschen Religionsrechts?

Ganz aus dem Schneider ist man nie. Der Mangel liegt im Innern, im Innern der Kirchen selbst. Es fehlen die Stacheln, die Reibungsflächen, die der schleichenden Behäbigkeit Beine machen würden. Da gibt es das Klagen über die Säkularisierung und das Jammern über die Kleinen, über die neue Konkurrenz. Ja, wer keinen Einfluss hat, der muss sich ihn verschaffen. Wenn Kirche in Kirchenverwaltung erstarrt, wenn Kirchensynode Bundestag spielt - selber schuld. Es geht ja doch, wenn die Herausforderungen kommen, wenn der Sonntag - ganz - abgeschafft werden soll, dann besinnt sich Kirche, dann entdeckt sie die neuen alten Mittel der Überzeugung, der Medien, dann ist selbst für sie nicht mehr jeder Tag Alltag. Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen muß nicht abgeschafft, er muss besser werden. Der Konfirmandenunterricht darf sich nicht in Skifreizeiten erschöpfen, der muss mehr enthalten als die eine, lästig abgehandelte Einheit “Gott”.

Wie ist das mit der christlichen Zukunft? Schöne Zukunft liegt vor allem an einem selbst. Das Recht kann Wege bereiten, gehen müssen wir selbst.

Die Säkularisierung aber stößt doch schon an ihre Grenzen. In Osteuropa bietet die Kirche neue Legitimität und Identität nach dem Zusammenbruch des Kommunismus. In Deutschland, wie in Polen oder in der Tschechoslowakei hat sich die soziale Kraft der Kirchen in der Überwindung des totalitären Regimes erwiesen. Sie waren Dach des Widerstandes. Auf die schiere Zahl eingetragener Mitglieder kommt es doch nicht wirklich an, doch auch nicht auf die Menge sonntäglicher Kirchgänger. Die Statistiker stellen bloß die falschen Fragen. Die Kirchenfremdheit großer Teile der Bevölkerung schlägt längst um in neues Interesse. Der Streit um die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigung ist in den großen Zeitungen breit dokumentiert worden, nicht nur in der FAZ, die Süddeutsche hat berichtet, die Frankfurter Rundschau und die TAZ; die schreiben doch, worüber ihre Leser lesen wollen, sonst ließen sie es bleiben. Die Botschaft ist gefragt. Erklärungen der vatikanischen Glaubenskongregation erscheinen auf den Titelseiten der Zeitungen, sie sind Gegenstand von Leitartikeln - jüngst die Erklärung Dominus Iesus zum Begriff der Kirche. Die Leute gehen doch zu den Kirchentagen. Im Fernsehen und im Radio häufen sich religiöse Themen. Die Austritte aus den Kirchen nehmen ab, die Wiedereintritte nehmen zu. In die niedersächsische Verfassung ist durch Volksentscheid vor wenigen Jahren ein Gottesbezug in die Präambel neu aufgenommen worden. Die Europäische Grundrechtecharta beruft sich ausdrücklich auf das geistig-religiöse Erbe Europas.

Die FAZ druckt im Feuilleton an Stelle des Fortsetzungsromans das Erste Buch Mose. Und das bedeutet nicht Feuilletonisierung des Religiösen, nicht solange - wie geschehen - im politischen Teil der Zeitung in allem Ernst über die Bedeutung der katholischen Ablasslehre berichtet wird. Überhaupt ist in der Frankfurter Allgemeinen die Berichterstattung in catholicis leicht griffiger, die in protestanticis leicht bissiger. Die Feuilletonisten haben die Entwicklung bemerkt, die Pfarrer noch nicht.

Die Europäische Union hat die Entwicklung bemerkt. Sie bemüht sich deutlich um die religiösen Zusammenhänge. In der Kirchenerklärung der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam verspricht die Europäische Union, das gewachsene, vielfältige Religionsrecht in den Mitgliedstaaten zu achten und nicht zu beeinträchtigen. Die Europäische Grundrechtecharta verpflichtet zur Achtung der Vielfalt der Religionen. Sie beruft sich ausdrücklich auf das geistig-religiöse Erbe Europas und gewährleistet Religionsfreiheit und religiöse Gleichbehandlung. Das ehemals klandestine Religionsrecht der Europäischen Union, seine versteckten, heimlichen Bezüge zu religiösen Sachverhalten, dieses europäische Religionsrecht tritt inzwischen in bewusste Offenheit. Hier ist noch viel zu tun. Früher fehlten schon die Begriffe und Kategorien. Der Mönch, Bruder Kellermeister des Trappistenklosters, war der Europäischen Kommission nichts anderes als ein Arbeitnehmer. Der Prämonstratenserpriester und Missionar galt als selbständiger Unternehmer. Da fand sich Theologie nicht so leicht wieder. Berührungspunkte gibt es viele: Hostien müssen als Lebensmittel ein Verfallsdatum tragen, in England steht dann darauf: best before – vielleicht best before 2nd of march. Nicht jeder findet das nur amüsant. Die Kommission hat es als Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau angesehen, dass Männer die berühmten Bilder Goyas in einem spanischen Karthäuserkloster besichtigen durften, Frauen dagegen nicht. Der besondere Status des Berges Athos allerdings ist mit dem Beitrittsvertrag Griechenlands gesichert.

Auch für die Europäische Union taugt nicht das eine Modell. Alle Fragen müssen neu durchdekliniert werden. Die Europäische Union wird ihre kulturelle Verwurzelung nur im Respekt vor den gewachsenen Traditionen und Erfahrungen, im Respekt vor den Identitäten und Empfindlichkeiten finden. Von Europa aus die religionsrechtlichen Verhältnisse Nordirlands neu gestalten zu wollen, wäre nichts als grobe Fahrlässigkeit.

Christlich ist die Zukunft Europas genau dann, 
wenn die Bürger Europas diese Zukunft christlich gestalten.