I.
Die Europäische Union hat nun
ihren eigenen Grundrechtskatalog. In einem beispiellos öffentlichen Prozess
ist unter dem Vorsitz des ehemaligen Bundespräsidenten Roman Herzog ein Dokument von großem Zukunftspotential geschaffen
worden. Alle wesentlichen Schritte sind im Internet dokumentiert, zahllose
Eingaben bearbeitet und viele Vorschläge aus der europäischen Öffentlichkeit
umgesetzt worden.
An
der demokratischen Legitimation der Charta kann kaum Zweifel bestehen, schon
die Zusammensetzung des Konvents, der den Entwurf erarbeitet hat, spricht dafür:
Mitglieder der nationalen Parlamente, des Europäischen Parlaments und
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten; sie repräsentieren die Völker
Europas, das im Werden begriffene europäische Volk selbst und die Staaten der
Union.
Die Europäische Grundrechtecharta
gewährleistet in sieben Kapiteln klassische und neu entwickelte Grundrechte.
Ihre Präambel stellt die Zukunft der europäischen Völker in die Tradition
ihrer gemeinsamen Werte, die in der Abfolge von immerhin 54 Artikeln
ausgefaltet werden.
Rechtliche Verbindlichkeit soll die Charta jedenfalls zunächst
nicht besitzen. Sie ist aber von vornherein so formuliert, dass solche
Verbindlichkeit möglichst leicht bewirkt werden kann, als eigenständiges
Dokument, durch Aufnahme in die bestehenden europäischen Verträge oder als
Bestandteil einer neu zu schaffenden Verfassung
der Europäischen Union. In jedem Fall bedürfte es dazu eines neuen Vertrages zwischen den Mitgliedstaaten. Unabhängig von
der Rechtsverbindlichkeit wird die Charta aber jedenfalls Rechtserheblichkeit
erlangen - der Europäische Gerichtshof kann das Dokument als Ausdruck der
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten in seine
Rechtsprechung aufnehmen. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften werden
es schwer haben, wenn sie mit den Gewährleistungen der Charta nicht übereinstimmen,
schon praktisch und politisch ließe sich das kaum durchhalten.
Die Grundrechtecharta soll die
Grundrechte stärker ins Bewusstsein heben und dabei die Identität Europas fördern,
die in eben diesen Rechten einen wesentlichen Grund findet. Gemeinsame
Grundrechte wirken einheitsstiftend, sie zielen auf allgemein akzeptierte und
akzeptable Standards. Die für die Integration Europas ebenso zentrale
Bewahrung der Vielfalt in der Einheit bewirkt die Charta mit immer
wiederkehrender Bindung einzelner Grundrechte an die Gesetze in den
Mitgliedstaaten, nicht zuletzt mit der wichtigen Bestimmung des Art. 22: Die
Union achtet die kulturelle, religiöse und sprachliche Vielfalt.
Man mag fragen, ob der
Grundrechtekataloge nicht genug sind. Die Europäische
Menschenrechtskonvention mit ihrer wirkmächtigen Gerichtsbarkeit in Straßburg,
die allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen, ihre
zahlreiche Menschenrechtspakte bewirken Grundrechtsschutz auf internationaler
Ebene, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ihre
Grundrechtskataloge, jedenfalls die große Mehrzahl von ihnen - all dies
speist gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gerade zum
Schutz der Grundrechte. Die Europäische Union könnte wenigstens der Europäischen
Menschenrechtskonvention im Rahmen des Europarats beitreten; es bedürfte dazu
nur einer vertretbaren Kompetenzerweiterung. All dies wäre aber eben nicht
das eigene Dokument der Europäischen Union. Die Grundrechtscharta ist deshalb
ein weiterer Schritt zur Vertiefung der Europäischen Union als
Rechtsgemeinschaft ebenso wie als Wertgemeinschaft, ein Schritt im Prozess der
Entwicklung einer europäischen Verfassung.
Die Präambel der Charta benennt Grundlagen und Ziele, sie beschreibt
den Geist der Grundrechte in Europa. Eine ihrer wichtigsten Passagen lautet:
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet
sich die Union auf die unteilbaren und universalen Werte der Würde des
Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf
den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die
Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft
und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.
Damit ist auch die Struktur
der Charta schon angelegt. Das erste Kapitel, mit „Würde des Menschen“ überschrieben,
enthält Rechte der menschlichen Integrität wie das Recht auf Leben, das
zweite Kapitel - „Freiheiten“ - gewährleistet klassische und
neuformulierte Freiheitsrechte. Im dritten Kapitel, der „Gleichheit“
gewidmet, sind die Gleichheitsrechte zusammengefasst, das vierte Kapitel steht
unter der Überschrift „Solidarität“ und gewährleistet vor allem soziale
Rechte.
Die „Bürgerrechte“ des fünften
Kapitels knüpfen an die bereits bestehende Unionsbürgerschaft an, die jeder
Angehörige einer der Mitgliedstaaten besitzt. Es folgt das Kapitel über
justizielle Rechte mit klassischen Grundbedingungen der
Verfahrensgerechtigkeit wie das Recht auf wirksamen Rechtsschutz. Die
Grundrechtecharta schließt mit wichtigen Bestimmungen über die Reichweite
der Rechte und ihre Grenzen. Besonders hierin nimmt sie die Formulierung der
Präambel auf, wonach die Ausübung der Rechte mit Verantwortlichkeiten und
Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der
menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden ist.
Die Charta zieht eine Summe aus den
Grundrechtsgewährleistungen in den Mitgliedstaaten, aus ihren gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen und besonders auch aus den Grundrechten, wie sie
in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und die so
bereits zuvor Bestandteil des Gemeinschaftsrechts waren. Sie zieht nicht
zuletzt auch eine Summe aus der neuesten Diskussion um die Grundrechtsrelevanz
medizinischer und gentechnischer Entwicklung. Hier sind ihre Formulierungen
wohl am ehesten der Vorläufigkeit ausgesetzt. Der rasche medizinische und
biotechnische Fortschritt wird neue Fragen aufwerfen und neue Probleme
stellen, die jetzt noch kaum in juristischen Formeln eingefangen werden können.
Gemeinschaftsgründende
Texte haben oft auch ästhetische Funktion. Manche Verfassungen wie das
Grundgesetz, die Virginia Declaration of Rights von 1776 oder die Französische
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 - wenigstens einzelne
ihrer Teile - sind auch sprachliche Kunstwerke. Bisweilen gehören sie, wie
der Code Napoleon Frankreichs, zum bewusst gehüteten Sprachschatz der Nation,
bilden Teil des literarischen Erbes. Die Europäische Grundrechtscharta hat es
da schwerer. Sie lebt in den Zwängen der Übersetzung, in den bei 11
Amtssprachen unvermeidlichen Holprigkeiten. Technische Exaktheit hat allzu häufig
den Sieg über Einheit stiftende Ästhetik der Sprache davongetragen. Was der
Text dennoch an sprachlicher Kraft enthält, ist aller Achtung wert.
„Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie ist zu achten und
zu schützten.“ So lautet der erste Artikel der Charta, so klingt der Geist
aller ihrer Grundrechtsgewährleistungen. Nicht zuletzt ist auch damit an
biblische Tradition angeknüpft, an die Idee der dignitas humana aus den
imago-dei-Lehren mit ihrer Überzeugung von der menschenwürdestiftenden
Gottesebenbildlichkeit des Menschen, aus der sich nicht zuletzt auch die Aufklärung
speist, die in den kategorischen Imperativ Immanuel Kants mündet und die
ihrerseits ihren eigenen Beitrag leistet zur Idee der Würde des Menschen. Überhaupt
durchzieht christliches Gedankengut die Grundrechtecharta von Beginn an mit
ihrer Gewährleistung von Würde und Freiheit, von Gleichheit und Solidarität.
Religionsfreiheit gewährleistet die Grundrechtscharta in eben der
Formulierung, wie sie die Europäische Menschenrechtskonvention verwendet.
Damit sind mögliche Verkürzungen gegenüber dem internationalen Standard
ausgeschlossen. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat
durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
Hier liegen doch immerhin auch Ansätze
für die korporative Religionsfreiheit.
Kirchen und Religionsgemeinschaften als solche können dieses Recht
wahrnehmen, nicht lediglich Individuen; dies entspricht jedenfalls deutscher
Verfassungstradition. Besonders auch die Bestimmung über das Schutzniveau
wird für ein solches Anliegen Grund bieten. Danach darf kein Recht der Charta
als Einschränkung des Grundrechtsschutzes ausgelegt werden, wie ihn unter
anderen die Verfassungen der Mitgliedstaaten gewährleisten.
Religiöse Interessen schützt auch
der Schulartikel. Er gewährleistet
das Recht Privatschulen zu gründen, und das Recht der Eltern, Erziehung und
Bildung ihrer Kinder entsprechend ihrer religiösen, philosophischen und pädagogischen
Überzeugungen sicherzustellen. Religiöse und weltanschauliche
Diskriminierung ist untersagt, ebenso die Diskriminierung aus anderen Gründen
wie Rasse, Hautfarbe, oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.
Noch ist umstritten, wie dies das Selbstbestimmungsrecht der
Religionsgemeinschaften berührt. Die Politik der Union zeigt immerhin ein
deutlich wachsendes Verständnis für dieses Anliegen.
Ausdrücklich schützt die
Grundrechtecharta die kulturelle, religiöse und sprachliche Vielfalt. Dies
dient dem Minderheitsschutz, aber auch dem Schutz solcher mitgliedstaatlicher
Bestimmungen, die in großer Vielfalt und Unterschiedlichkeit die
Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften regeln. Die Begründung der Charta
bezieht sich hier ausdrücklich auf die in der Schlussakte zum Vertrag von
Amsterdam enthaltene Erklärung zu Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften. Diese Kirchenerklärung von Amsterdam schützt
die gewachsenen Strukturen der religionsrechtlichen Verhältnisse in den
Mitgliedstaaten ausdrücklich und besonders. Ausdrücklichen rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Schutz billigt die Charta nur der Familie zu,
nicht der Ehe.
Das signalisiert Zurückhaltung
gegenüber der Ehe. Es gibt das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens, besonders aber das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen.
Dieses Recht gilt aber nur in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden
nationalen Recht.
Eine Beschränkung der Ehe auf die
Verbindung eines Mannes mit einer Frau ist damit mitgliedstaatlichem Recht
anheim gestellt, die Grundrechtecharta der Europäischen Union hüllt sich
hier in beredtes Schweigen. Soweit die Ehe in einem Mitgliedstaat auch der
Verbindung von Personen gleichen Geschlechts offensteht, ist die Union nicht
gehindert, zur Gewährleistung etwa der Arbeitnehmerfreizügigkeit deren
Anerkennung auch in anderen Mitgliedsstaaten zu verlangen.
Zu den neuformulierten
Menschenrechten gehört vor allem Art. 3 mit seiner Gewährleistung des
Rechts auf Integrität der Person.
Eugenische Praktiken sind verboten, besonders solche, die die Selektion von
Personen zum Ziel haben. Untersagt ist auch das reproduktive Klonen von
Menschen. Anlass zu gewisser Sorge gibt dabei die unterschiedliche
Terminologie in den Absätzen dieser Vorschrift. Einerseits gilt das Verbot
des reproduktiven Klonens allen Menschen, andererseits spricht das Verbot
eugenischer Praktiken von Personen. Hier deutet sich eine Unterscheidung von
Mensch und Person an, die dem Wesensgehalt überkommenen
Menschenrechtsschutzes widersprechen würde und die sorgfältiger, auf
umfassenden Schutz des Menschen zielender Auslegung der Charta insgesamt
bedarf.
Nicht alle Bestimmungen der
Grundrechtecharta gelten der Gewährleistung subjektiver Rechte. Es finden
sich auch eine ganze Reihe von Normen, die Zielbestimmungen
öffentlicher Gewalt ausdrücken,
wie die Verpflichtung der Europäischen Union auf Umweltschutz und nachhaltige
Entwicklung oder die Gewährleistung eines hohen Niveaus des
Verbraucherschutzes. Mit der Aufnahme dieser Schutzgüter in die
Grundrechtscharta ist immerhin der Tendenz nach eine nicht unerhebliche
Individualisierung und Subjektivierung dieser Gewährleistungen verbunden.
II.
Was sind die Bereiche künftiger
Auseinandersetzungen um die Christlichkeit in Europa? Konkret angefangen: Wir
haben den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen
Schulen, staatlicher Unterricht, im Inhalt aber bestimmt von den jeweiligen
Religionsgemeinschaften. Ein ähnliches System, gewiss mit vielen
Unterschieden im einzelnen, haben Spanien, Italien, Belgien, Finnland,
Portugal und Österreich. Frankreich geht einen anderen Weg, mit heute
gleichem Ziel: an staatlichen Oberschulen gibt es kirchlich getragene
Schulseelsorger, und an den Grundschulen ist der Mittwoch schulfrei, damit die
Kinder kirchlichen Religionsunterricht haben können. Ein allgemeiner
Religionskundeunterricht - wie er in Brandenburg mit dem LER besteht - ist in
Europa oft gerade dort vorgesehen, wo es Staatskirchen gibt und so die
staatliche Schule schon religiös und weltanschaulich eingebunden erscheint:
in England, Dänemark oder Schweden. Die Europäischen Schulen im übrigen
folgen dem deutschen System.
Anders
als viele behaupten ist das strikter Ausdruck der Trennung von Staat und
Kirche, keineswegs unzulässige Vermischung. Der Staat trägt eigene
Verantwortung für die umfassende Bildung und Erziehung der jungen Generation,
und er verpflichtet sie zum Schulbesuch. Dann muss er auch für die religiösen
Bedürfnisse sorgen. Zu Bildung und Erziehung gehört auch die religiöse
Bildung. Religion aber trägt Wahrheitsansprüche, nicht nur bloße technische
Kenntnis von was es alles so an Ideen gibt. Einem spanischen Kind in Spanien
wird das Sprechen ja auch nicht beigebracht, indem ihm gezeigt wird, was es so
alles an Sprachen gibt, etwas englisch, etwas chinesisch, ein bisschen
russisch und eben ein bisschen spanisch auch. Man bringt ihm spanisch bei,
sonst würde es nie sprechen lernen, und dann auch noch möglichst viele
andere Sprachen. Wollte die Schule Religion an den Rand drängen oder
ausschließen, auf den Nachmittag, auf den Sonntag, dann würde sie Religion
gegenüber anderen Bildungsinhalten diskriminieren, staatliche Neutralität
verletzen. Vor allem aber würde sie ihren eigenen umfassenden Bildungsauftrag
verfehlen. Weil der neutrale Staat aber religiöse Wahrheit nicht als eigene
Lehre vermitteln darf, muss der Inhalt des Religionsunterrichts von den
Religionsgemeinschaften bestimmt werden. Katholisch von der Katholischen
Kirche, wenn sie es nicht von sich aus ökumenisch wollen, evangelisch von den
Evangelischen. israelitisch von den jüdischen Kultusgemeinden. Und eben auch
moslemisch von moslemischen Gemeinschaften. Das deutsche System rechtfertigt
sich in eben dem Maße, in dem es für Neues offen ist, integriert und
befriedet. Wir dürfen nicht drei Millionen moslemische Bürger in
religionsrechtliche Ghettos abdrängen, nicht beim Religionsunterricht und
nicht beim Körperschaftsstatus.
Keiner Religionsgemeinschaft darf der Staat den Zugang
zu angemessener Religionsausübung versperren, keine Frage. Wir sollten auch
wieder lernen, wie viel europäische Kultur wir dem Islam verdanken. Die
Kernfragen werden heute nicht mehr die nach dem Verhältnis von Staat und
Religion sein, sondern die Fragen nach dem Verhältnis der Religionen
zueinander. Der Staat zieht sich längst zurück. Und wir sollten nicht den
„Clash of civilisation“ herbeirufen, sondern wir sollten versuchen, ihn zu
vermeiden, zu entspannen. Einen Kampf der Kulturen kann niemand brauchen. Was
haben wir vom Islam? Das Croissant morgens zum Frühstück; das Croissant
symbolisiert den wachsenden, den aufgehenden Mond, Zeichen des Islam. Das
Croissant ist allerdings noch Konfrontationserbe, das haben Wiener Bäcker
1683 zum Zeichen des Sieges gegen die ottomanischen Belagerer erfunden. Aber
die arabischen Zahlen zum Beispiel, die Null kommt aus moslemischer
Mathematik, Voraussetzung des binären Systems und des Computers. Den
Minnesang, europäische Poesie insofern verdanken wir wohl der maurischen
Hofdichtung Spaniens, Aristoteles ist über die Araber nach Europa gekommen,
ist Thomas von Aquin ohne Averroe denkbar? Und Averroe, das ist der
moslemische Philosoph Ibn Ruschd. Avicenna, das ist der Moslem Ibn Sinna, der
trägt den mittelalterlichen Universalienstreit, den finden wir noch in jedem halbwegs
vernünftigen Verfassungsrechtslehrbuch heute. Das Recht der Diplomatie kommt
wesentlich aus islamischer Rechtskultur, religionsrechtliche Toleranz aus
islamischer Tradition der Tolerierung der Buchreligionen. Und wirtschaftlich:
der Scheck ist eine Erfindung des moslemischen Persien, und ähnlich der Aval,
die Wechselbürgschaft. All das ist Bereicherung der Kultur. Man bekommt
meistens Antworten auf das, was man selbst fragt. Fragen wir doch mal nach
dem, was uns verbindet. Wir dürfen Mörder wie bin Laden nicht die Definition
dessen überlassen, was Kultur ist.
Die Auseinandersetzung der
kommenden Jahre wird die religionsrechtliche Gleichheit zum Hauptgegenstand
haben. Diese Auseinandersetzung kommt wesentlich aus den Vereinigten Staaten
von Amerika. Dort spricht man stolz vom „free market place of religions“.
Jeder will gleiche Chancen haben im Wettbewerb der Religionen. Klein und groß,
alt und neu. Aber religionsrechtliche Gleichheit verlangt nach mehr als dem
bloß freien Marktplatz der Religionen, verlangt nach angemessenen Strukturen
positiver Religionsausübung. Der freie Marktplatz der Religionen: das ist zunächst
eine einleuchtende, eine verführerische Idee. Aber nur diese, das verkürzt
Religion auf Konversion. Strukturell bevorzugt sie missionarische vor
kontemplativer Religion. Sie bedeutet Verengung von Religionsfreiheit auf
Marktfreiheit. Die bloße Marktfreiheit der Religion fragt vor allem nach der
Zahl der Mitglieder, vielleicht auch nach deren Finanzkraft. Historische
Verpflichtungen zählen da nicht. In Deutschland besitzen die beiden großen
Kirchen regelmäßig Sitz und Stimme in den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen
Medien oder in öffentlichen Gremien sittlich-moralischer Relevanz. Regelmäßig
sind dort auch die jüdischen Kultusgemeinden vertreten. Die Zahl der
Mitglieder spielt da keine Rolle. Sie darf auch keine Rolle spielen. Das Recht
der jüdischen Kultusgemeinden zur Mitwirkung ist sittliche Pflicht in
Deutschland nach dem Nationalsozialismus. Dies sind andere
Gleichheitsvoraussetzungen als sie in anderen Staaten Europas bestehen. Der
Markt ist wichtig, aber der Markt ist nicht alles. Nach dem Markt gehen wir
nach Hause zu unserer Familie oder zu dem, was uns sonst wichtig ist.
Jeder
Haushalt hat seine unaufgeräumten Ecken, jeder Betrieb seine unrentablen
Zonen. Jedes Land hat seine unliebsamen Erscheinungen und jedes soziale System
irgendwo unaufgelöste Widersprüche. Nichts ist perfekt, und ganz zu Recht
ist Perfekt der grammatikalische Begriff für etwas ganz Vergangenes, überholtes.
Wo sind die unaufgeräumten Ecken des deutschen Religionsrechts?
Ganz
aus dem Schneider ist man nie. Der Mangel liegt im Innern, im Innern der
Kirchen selbst. Es fehlen die Stacheln, die Reibungsflächen, die der
schleichenden Behäbigkeit Beine machen würden. Da gibt es das Klagen über
die Säkularisierung und das Jammern über die Kleinen, über die neue
Konkurrenz. Ja, wer keinen Einfluss hat, der muss sich ihn verschaffen. Wenn
Kirche in Kirchenverwaltung erstarrt, wenn Kirchensynode Bundestag spielt -
selber schuld. Es geht ja doch, wenn die Herausforderungen kommen, wenn der
Sonntag - ganz - abgeschafft werden soll, dann besinnt sich Kirche, dann
entdeckt sie die neuen alten Mittel der Überzeugung, der Medien, dann ist
selbst für sie nicht mehr jeder Tag Alltag. Der Religionsunterricht an öffentlichen
Schulen muß nicht abgeschafft, er muss besser werden. Der
Konfirmandenunterricht darf sich nicht in Skifreizeiten erschöpfen, der muss
mehr enthalten als die eine, lästig abgehandelte Einheit “Gott”.
Wie
ist das mit der christlichen Zukunft? Schöne Zukunft liegt vor allem an einem
selbst. Das Recht kann Wege bereiten, gehen müssen wir selbst.
Die
Säkularisierung aber stößt doch schon an ihre Grenzen. In Osteuropa bietet
die Kirche neue Legitimität und Identität nach dem Zusammenbruch des
Kommunismus. In Deutschland, wie in Polen oder in der Tschechoslowakei hat
sich die soziale Kraft der Kirchen in der Überwindung des totalitären
Regimes erwiesen. Sie waren Dach des Widerstandes. Auf die schiere Zahl
eingetragener Mitglieder kommt es doch nicht wirklich an, doch auch nicht auf
die Menge sonntäglicher Kirchgänger. Die Statistiker stellen bloß die
falschen Fragen. Die Kirchenfremdheit großer Teile der Bevölkerung schlägt
längst um in neues Interesse. Der Streit um die Gemeinsame Erklärung zur
Rechtfertigung ist in den großen Zeitungen breit dokumentiert worden, nicht
nur in der FAZ, die Süddeutsche hat berichtet, die Frankfurter Rundschau und
die TAZ; die schreiben doch, worüber ihre Leser lesen wollen, sonst ließen
sie es bleiben. Die Botschaft ist gefragt. Erklärungen der vatikanischen
Glaubenskongregation erscheinen auf den Titelseiten der Zeitungen, sie sind
Gegenstand von Leitartikeln - jüngst die Erklärung Dominus Iesus zum Begriff
der Kirche. Die Leute gehen doch zu den Kirchentagen. Im Fernsehen und im
Radio häufen sich religiöse Themen. Die Austritte aus den Kirchen nehmen ab,
die Wiedereintritte nehmen zu. In die niedersächsische Verfassung ist durch
Volksentscheid vor wenigen Jahren ein Gottesbezug in die Präambel neu
aufgenommen worden. Die Europäische Grundrechtecharta beruft sich ausdrücklich
auf das geistig-religiöse Erbe Europas.
Die
FAZ druckt im Feuilleton an Stelle des Fortsetzungsromans das Erste Buch Mose.
Und das bedeutet nicht Feuilletonisierung des Religiösen, nicht solange - wie
geschehen - im politischen Teil der Zeitung in allem Ernst über die Bedeutung
der katholischen Ablasslehre berichtet wird. Überhaupt ist in der Frankfurter
Allgemeinen die Berichterstattung in catholicis leicht griffiger, die in
protestanticis leicht bissiger. Die Feuilletonisten haben die Entwicklung
bemerkt, die Pfarrer noch nicht.
Die
Europäische Union hat die Entwicklung bemerkt. Sie bemüht sich deutlich um
die religiösen Zusammenhänge. In der Kirchenerklärung der Schlussakte zum
Vertrag von Amsterdam verspricht die Europäische Union, das gewachsene, vielfältige
Religionsrecht in den Mitgliedstaaten zu achten und nicht zu beeinträchtigen.
Die Europäische Grundrechtecharta verpflichtet zur Achtung der Vielfalt der
Religionen. Sie beruft sich ausdrücklich auf das geistig-religiöse Erbe
Europas und gewährleistet Religionsfreiheit und religiöse Gleichbehandlung.
Das ehemals klandestine Religionsrecht der Europäischen Union, seine
versteckten, heimlichen Bezüge zu religiösen Sachverhalten, dieses europäische
Religionsrecht tritt inzwischen in bewusste Offenheit. Hier ist noch viel zu
tun. Früher fehlten schon die Begriffe und Kategorien. Der Mönch, Bruder
Kellermeister des Trappistenklosters, war der Europäischen Kommission nichts
anderes als ein Arbeitnehmer. Der Prämonstratenserpriester und Missionar galt
als selbständiger Unternehmer. Da fand sich Theologie nicht so leicht wieder.
Berührungspunkte gibt es viele: Hostien müssen als Lebensmittel ein
Verfallsdatum tragen, in England steht dann darauf: best before – vielleicht
best before 2nd of march. Nicht jeder findet das nur amüsant. Die Kommission
hat es als Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau angesehen,
dass Männer die berühmten Bilder Goyas in einem spanischen Karthäuserkloster
besichtigen durften, Frauen dagegen nicht. Der besondere Status des Berges
Athos allerdings ist mit dem Beitrittsvertrag Griechenlands gesichert.
Auch
für die Europäische Union taugt nicht das eine Modell. Alle Fragen müssen
neu durchdekliniert werden. Die Europäische Union wird ihre kulturelle
Verwurzelung nur im Respekt vor den gewachsenen Traditionen und Erfahrungen,
im Respekt vor den Identitäten und Empfindlichkeiten finden. Von Europa aus
die religionsrechtlichen Verhältnisse Nordirlands neu gestalten zu wollen, wäre
nichts als grobe Fahrlässigkeit.
Christlich ist die Zukunft Europas
genau dann,
wenn die Bürger Europas diese Zukunft christlich gestalten.