Wissenschaftlicher
Katholischer Studentenverein
UNITAS RUHRANIA BOCHUM-ESSEN-DORTMUND

Die
GEBURTSURKUNDE
Erklärung der französischen Regierung vom 9.Mai 1950
über die Vereinigung der deutschen und französischen
Kohle- und Stahlindustrie (Schuman-Plan)
Am 9. Mai 1950 verlas der französische Außenminister Robert Schuman vor Pressevertretern eine Regierungserklärung, in der er die grundlegenden Gedanken für eine Vereinigung der deutschen und französischen Kohle- und Stahlindustrie bekanntgab. Auf diesen Plan, den sogenannten Schuman-Plan, geht zurück der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951. Anlaß dieser Regierungserklärung war eine Konferenz der amerikanischen, englischen und französischen Außenminister, die auf den 12. Mai 1950 angesetzt war. Robert Schuman war besorgt, anläßlich dieser Konferenz neue, für die europäische Politik leitende Gesichtspunkte zu bringen. In der Regierungserklärung wurde u.a. ausgeführt:
"Der Friede in der Welt kann nicht gewahrt werden ohne schöpferische Anstrengungen, die den Gefahren entsprechen, die den Frieden bedrohen. Der Zusammenschluß der europäischen Nationen erfordert, daß der jahrhundertelange Gegensatz zwischen Frankreich und Deutschland aus der Welt geschafft wird: das zu unternehmende Werk muß in erster Linie Frankreich und Deutschland betreffen. Zu diesem Zweck schlägt die französische Regierung vor, die Aktion sofort auf einen begrenzten aber entscheidenden Punkt zu richten; die französische Regierung schlägt vor, die gesamte französisch-deutsche Kohle- und Stahlproduktion einer gemeinsamen Hohen Behörde (Haute Autorité) zu unterstellen im Rahmen einer Organisation, die der Teilnahme der anderen Länder Europas offensteht.
Die Zusammenlegung der Kohle- und Stahlproduktion wird unmittelbar die Grundlage gemeinsamer wirtschaftlicher Entwicklung schaffen als erste Etappe der europäischen Föderation. Die Solidarität der Produktion, die so entstehen wird, wird offenbaren, daß jeder Krieg zwischen Frankreich und Deutschland nicht nur undenkbar sondern materiell unmöglich sein wird. Die Errichtung dieser mächtigen Produktionsgemeinschaft, die allen Ländern offensteht, die an ihr teilnehmen wollen, bezweckt, allen Ländern, die sich in ihr vereinigen, die grundlegenden Elemente der industriellen Produktion zu gleichen Bedingungen zu liefern. Sie wird den Grundstein ihrer wirtschaftlichen Vereinigung legen. Diese Produktion wird der gesamten Welt ohne Unterschied und Ausnahme angeboten als Beitrag zur Hebung des Lebensstandards und zum Fortschritt bei der Arbeit für den Frieden. Hierdurch wird einfach und schnell die Verschmelzung der Interessen verwirklicht werden, die unerläßlich ist für die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft, und es wird ein Ansatzpunkt gewonnen für eine viel größere und viel tiefergehende Gemeinschaft zwischen den Ländern, die sich lange in blutiger Uneinigkeit gegenüberstanden. Durch die Zusammenlegung der Grundproduktion und die Errichtung einer neuen Hohen Behörde, (Haute Autorité) an deren Entscheidungen Frankreich, Deutschland und die Länder, die ihr angehören, gebunden sein werden, wird dieser Vorschlag die erste konkrete Grundlage bilden für eine europäische Föderation, die unerläßlich ist zur Bewahrung des Friedens.
Um die Verwirklichung der so bestimmten Ziele zu verfolgen, ist die französische Regierung bereit, Verhandlungen zu eröffnen auf folgender Grundlage: Die der gemeinsamen Hohen Behörde (Haute Autorité) übertragene Aufgabe wird es sein, in kürzester Frist sicherzustellen:
· die Modernisierung der Produktion und die Verbesserung der Qualität;
· die Lieferung von Kohle und Stahl auf dem französischen und deutschen Markt sowie auf den Märkten aller beteiligten Länder zu gleichen Bedingungen;
· die Entwicklung gemeinsamer Ausfuhren nach den anderen Ländern;
· der Ausgleich in der Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeiterschaft dieser Industrien."
Um diese Ziele zu erreichen, müssen in Anbetracht
der sehr verschiedenen Produktionsbedingungen, in denen sich die beteiligten Länder
tatsächlich befinden, vorübergehend gewisse Vorkehrungen getroffen werden, und
zwar : die Anwendung eines Produktions- und Investitionsplanes, die Einrichtung
von Preisausgleichsmechanismen und die Bildung eines Konvertierbarkeits-Fonds,
der die Rationalisierung der Produktion erleichtert. Die Ein- und Ausfuhr von
Kohle und Stahl zwischen den Teilnehmerländern wird sofort von aller
Zollpflicht befreit und darf nicht nach verschiedenen Frachttarifen behandelt
werden. Nach und nach werden sich so die Bedingungen herausbilden, die dann von
selbst die rationellste Verteilung der Produktion auf dem höchsten
Leistungsniveau gewährleisten.
Im Gegensatz zu einem internationalen Kartell, das
nach einer Aufteilung und Ausbeutung der nationalen Märkte durch einschränkende
Praktiken und die Aufrechterhaltung hoher Profite strebt, wird die geplante
Organisation die Verschmelzung der Märkte und die Ausdehnung der Produktion gewährleisten.
Die Grundsätze und wesentlichen Vertragspunkte, die
hiermit umrissen sind, sollen Gegenstand eines Vertrages werden, der von den
Staaten unterzeichnet und durch die Parlamente ratifiziert wird. Die
Verhandlungen, die zur Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen unerlässlich
sind, werden mit Hilfe eines Schiedsrichters geführt werden, der durch ein
gemeinsames Abkommen ernannt wird. Dieser Schiedsrichter wird darüber zu wachen
haben, dass die Abkommen den Grundsätzen entsprechen, und hat im Falle eines
unausgleichbaren Gegensatzes die endgültige Lösung zu bestimmen, die dann
angenommen werden wird.
Die gemeinsame Hohe Behörde, die mit der Funktion
der ganzen Verwaltung betraut ist, wird sich aus unabhängigen Persönlichkeiten
zusammensetzen, die auf paritätischer Grundlage von den Regierungen ernannt
werden. Durch ein gemeinsames Abkommen wird von den Regierungen ein Präsident
gewählt, dessen Entscheidungen in Frankreich, in Deutschland und den anderen
Teilnehmerländern bindend sind. Geeignete Vorkehrungen werden Einspruchsmöglichkeiten
gegen die Entscheidungen der Hohen Behörde gewährleisten.
Ein Vertreter der Vereinten Nationen bei dieser Behörde
wird damit beauftragt, zweimal jährlich einen öffentlichen Bericht an die
Organisation der Vereinten Nationen zu erstatten, der über die Tätigkeit des
neuen Organismus, besonders was die Wahrung seiner friedlichen Ziele betrifft,
Rechenschaft gibt.
Die Einrichtung einer Hohen Behörde präjudiziert
in keiner Weise die Frage des Eigentums an den Betrieben. In Erfüllung ihrer
Aufgabe wird die gemeinsame Hohe Behörde die Vollmachten berücksichtigen, die
der Internationalen Ruhrbehörde übertragen sind, ebenso wie die
Verpflichtungen jeder Art, die Deutschland auferlegt sind, so lange diese
bestehen."
vgl.
http://europa.eu.int/abc/symbols/9-may/index_de.htm
Bild oben: Die Unterzeichnung des
Vertrags zur Montanunion 1951.